- Die Teilnahme (auch Zuschauer) und der Besuch an und von Freizeitaktivitäten sowie die Ausübung von Schießsport (Wettkampf, Training oder andere Schießveranstaltungen) ist auf immunisierte (geimpfte oder genesene) Personen beschränkt. Es gilt die 2G-Regel.
- Die Nachweise der Immunisierung sind beim Zutritt zu den Räumen des BSV Möllen, von den für diese Einrichtung und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten, zu kontrollieren.
Bei der Inanspruchnahme oder Ausübung der, durch den BSV Möllen, angebotenen Aktivitäten ist der jeweilige Immunisierungs- oder Testnachweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und den jeweils für die Kontrolle verantwortlichen Personen vorzuzeigen. Personen, die den erforderlichen Nachweis und bei Überprüfungen den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Nutzung oder Ausübung der genannten Angebote, Einrichtungen, Veranstaltungen und Tätigkeiten auszuschließen.
Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der erforderliche Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt.
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Testnachweis noch eine Schulbescheinigung.
- Grundsätzlich ist das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes (FFP2- oder OP-Maske) beim Betreten des Vereinsgebäudes erforderlich. Der Mund- und Nasenschutz kann bei der „Ausübung des Schießtrainings auf dem Schießstand“ bzw. am „Sitzplatz“ abgenommen werden.
- Die genutzten Sport- und Trainingseinrichtungen sind nach der Nutzung durch die Schützin / den Schützen zu desinfizieren.
- Alle anwesenden Personen müssen ihren Aufenthalt in den Vereinsgebäuden, in eine Anwesenheitsliste, die mindestens vier Wochen aufbewahrt wird, zwecks „einfacher Rückverfolgbarkeit“ dokumentieren.
Der Vorstand
Möllen, den 24.11.2021
Mitgeltende Regeln:
Aktuelle Regeln der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW / aktualisierte Fassung vom 24.11.2021